Allgemeines
Sofern der Verstorbene (Erblasser) weder ein Testament noch einen Erbvertrag hinterlassen hat, greift die sog. gesetzliche Erbfolge. Über diese bestehen oftmals falsche Vorstellungen. Beispielsweise sind Ehegatten häufig der Auffassung, sie würden ihren verstorbenen Ehegatten allein beerben. Ihnen ist oft nicht bekannt, dass auch Verwandte des Verstorbenen in der Regel miterben und damit zwischen Ihnen und den weiteren Erben eine Erbengemeinschaft entsteht, innerhalb derer die Vermögenswerte aufzuteilen sind.
Testament / Erbvertrag
Sie können Ihre Erbfolge ausdrücklich und abweichend von der gesetzlichen Erbfolge durch „Verfügung von Todes wegen“ (Testament oder Erbvertrag) regeln. Lediglich durch die sog. Pflichtteilsansprüche bestimmter Angehöriger (Ehegatte, Abkömmlinge und ggf. die Eltern des Verstorbenen; nicht: sonstiger Angehöriger) sind der Testierfreiheit gewisse Grenzen gesetzt.
Der Erbvertrag muss, das Testament kann, notariell beurkundet werden. Neben der Erbeinsetzung (etwa als Vollerbe oder als Vorerbe) können noch weitere Gegenstände adressiert werden: Sie können Vermächtnisse aussetzen, Testamentsvollstreckung anordnen, Auflagen anordnen oder für ggf. vorhandene minderjährige Kinder einen Vormund benennen.
Sollten Sie zusammen mit einer anderen Person Verfügungen treffen, stellt sich die Frage, inwieweit die andere Person an diese Verfügungen gebunden sein soll. Bei der Anfertigung von Testamenten bzw. Erbverträgen bestehen vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten, bei deren Umsetzung ich Ihnen gerne behilflich bin.
Ein Testament kann sowohl als Einzeltestament als auch als von Ehegatten/ Lebenspartnern als gemeinschaftliches Testament errichtet werden. Beim gemeinschaftlichen Testament wird oft das sog. „Berliner Testament“ (gegenseitige Erbeinsetzung der Ehegatten und Einsetzung der Abkömmlinge nach dem Tod des Überlebenden in Form der sog. Einheits- oder Trennungslösung) gewählt. Ein Testament kann aber auch grds. eigenhändig errichtet werden. Da die erbrechtliche Materie jedoch sehr komplex ist, enthalten eigenhändig errichtete Testamente oft Unklarheiten oder inhaltliche/ formale Fehler (etwa: oft ist die Schlusserbeinsetzung der Kinder nach dem Tod des Erstversterbenden (ungewollt) bindend vereinbart; Einzelgegenstände können grds. nicht vererbt werden).
Sofern Grundbesitz oder Unternehmens-Beteiligung zum Nachlass gehören, ist ferner zu bedenken, dass der Erbe seine Rechtsstellung als Erbe gegenüber Grundbuchamt bzw. Handelsregister durch eine öffentliche Urkunde (Erbschein) nachweisen muss. Um den Erben die Beantragung des Erbscheins und die damit verbundenen Mühen und Kosten zu ersparen, kann der Erblasser Vorsorge treffen, indem er zu Lebzeiten selbst eine notarielle Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) errichtet.
Der Erbvertrag ist eine von mindestens zwei Personen in Vertragsform errichtete Verfügung von Todes wegen. Der Erbvertrag ist notariell zu beurkunden. Hier kann man insbesondere die Bindungswirkung nach dem Tod des Erstversterbenden mannigfaltig regeln. Der Erbvertrag ist ein äußerst flexibles Instrument, mit dem die Erbfolge optimal an die individuellen Wünsche der Erblasser angepasst werden kann.
Schließlich gibt es besondere Konstellationen, die einer vertieften erbrechtlichen Regelung und Beratung bedürfen. Erwähnt seien hier nur Patchwork-Situationen, Geschiedenentestamente oder sog. Bedürftigen- oder Behindertentestamente oder der „digitale Nachlass“.
Ein notarielles Testament oder ein notarieller Erbvertrag bieten gegenüber einem handschriftlichen, selbst geschriebenen Testament eine Reihe von Vorteilen:
- Notarielle Verfügungen dienen zugleich als Erbnachweis. Sie müssen daher keinen Erbschein mehr beantragen. Die Kosten für einen Erbschein und den hierfür erforderlichen Antrag können höher sein als die Kosten für die Beurkundung eins Testaments oder Erbvertrages.
- Notarielle Verfügungen beschleunigen und vereinfachen in aller Regel die Abwicklung des Nachlasses nach dem Todesfall.
- Notarielle Verfügungen sind rechtlich eindeutig formuliert und klar.
- Selbst geschriebene handschriftliche Testamente werden oft in Unkenntnis der rechtlichen Möglichkeiten verfasst, die dem Erblasser zur Verfügung stehen. Die Beratung ist in den Beurkundungsgebühren bereits inklusive!
- Bei notariellen Verfügungen prüft der Notar die Testierfähigkeit und stellt sie (oder etwaige Zweifel hieran) in der Urkunde fest.
- Notarielle Verfügungen werden stets sicher aufbewahrt (beim Notar oder beim Gericht) und im Zentralen Testamentsregister registriert.