Dr. Maximilian Bönner, LL.M.
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und nach Terminabsprache

Verschenken & Vererben

Sie wollen Vermögenswerte auf die nächste Generation rechtssicher übertragen?

Dabei kann die Vermögensnachfolge grds. auf zwei Wegen erfolgen:

  • Vermögensnachfolge zu Lebzeiten und/oder
  • Vermögensnachfolge durch Erbfolge.

Beide Vorgehensweisen haben Vor- und Nachteile, wobei kein Lösungsweg abstrakt – ohne Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalles – vorzugswürdig ist. Gerne erörtere ich in einem persönlichen Gespräch Ihre Fragen.

Sie können uns direkt anschreiben oder anrufen.

Häufig soll Vermögen (insbesondere Immobilien oder Gesellschaftsbeteiligungen) bereits zu Lebzeiten auf Dritte (Ehegatten, Abkömmlinge oder andere Personen) übertragen werden. Die Übertragung von Grundbesitz sowie Geschäftsanteilen sowie Schenkungen bedürfen der notariellen Beurkundung.

Gründe für eine lebzeitige Übertragung können sein:

  • Das Ausnutzen von Schenkungsteuerfreibeträgen (10 Jahres-Frist).
  • Eine Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen (10 Jahres-Frist).
  • Angst vor dem Regress des Sozialhilfeträgers (10 Jahres-Frist)
  • Nötige Investitionen der nachfolgenden Generationen auf sicherer Grundlage.
  • Entledigung der Kosten und des Verwaltungsaufwands.
  • Sicherstellung der eigenen, künftigen Versorgung.
  • Reduzierung der Haftungsmasse bei haftungsträchtigen Berufen

Bei den Schenkungen stellen sich insbesondere folgende Fragen:

  • Sind zu Gunsten des Schenkers Nutzungsrechte am Übertragungsobjekt vorzubehalten (Nießbrauchrecht oder Wohnungsrecht)?
  • Ist die Versorgung des Schenkers auf andere Art und Weise (z.B. durch eine einmalige Ausgleichszahlung, Rentenzahlungen oder Pflegeverpflichtungen) sichergestellt?
  • Soll der Schenker die Möglichkeit haben, den übertragenen Gegenstand im Einzelfall vom Erwerber zurückfordern zu können (sog. Rückforderungsrechte)?
  • Sollen Geschwister abgefunden werden?
  • Soll ein Pflichtteilsverzicht des Erwerbers aufgenommen werden oder soll eine Bestimmung zur Anrechnung auf den Pflichtteil erfolgen?

Gerne stehen wir für ein entsprechendes Beratungsgespräch zur Verfügung.

Allgemeines

Sofern der Verstorbene (Erblasser) weder ein Testament noch einen Erbvertrag hinterlassen hat, greift die sog. gesetzliche Erbfolge. Über diese bestehen oftmals falsche Vorstellungen. Beispielsweise sind Ehegatten häufig der Auffassung, sie würden ihren verstorbenen Ehegatten allein beerben. Ihnen ist oft nicht bekannt, dass auch Verwandte des Verstorbenen in der Regel miterben und damit zwischen Ihnen und den weiteren Erben eine Erbengemeinschaft entsteht, innerhalb derer die Vermögenswerte aufzuteilen sind.

Testament / Erbvertrag

Sie können Ihre Erbfolge ausdrücklich und abweichend von der gesetzlichen Erbfolge durch „Verfügung von Todes wegen“ (Testament oder Erbvertrag) regeln. Lediglich durch die sog. Pflichtteilsansprüche bestimmter Angehöriger (Ehegatte, Abkömmlinge und ggf. die Eltern des Verstorbenen; nicht: sonstiger Angehöriger) sind der Testierfreiheit gewisse Grenzen gesetzt.

Der Erbvertrag muss, das Testament kann, notariell beurkundet werden. Neben der Erbeinsetzung (etwa als Vollerbe oder als Vorerbe) können noch weitere Gegenstände adressiert werden: Sie können Vermächtnisse aussetzen, Testamentsvollstreckung anordnen, Auflagen anordnen oder für ggf. vorhandene minderjährige Kinder einen Vormund benennen.

Sollten Sie zusammen mit einer anderen Person Verfügungen treffen, stellt sich die Frage, inwieweit die andere Person an diese Verfügungen gebunden sein soll. Bei der Anfertigung von Testamenten bzw. Erbverträgen bestehen vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten, bei deren Umsetzung ich Ihnen gerne behilflich bin.

Ein Testament kann sowohl als Einzeltestament als auch als von Ehegatten/ Lebenspartnern als gemeinschaftliches Testament errichtet werden. Beim gemeinschaftlichen Testament wird oft das sog. „Berliner Testament“ (gegenseitige Erbeinsetzung der Ehegatten und Einsetzung der Abkömmlinge nach dem Tod des Überlebenden in Form der sog. Einheits- oder Trennungslösung) gewählt. Ein Testament kann aber auch grds. eigenhändig errichtet werden. Da die erbrechtliche Materie jedoch sehr komplex ist, enthalten eigenhändig errichtete Testamente oft Unklarheiten oder inhaltliche/ formale Fehler (etwa: oft ist die Schlusserbeinsetzung der Kinder nach dem Tod des Erstversterbenden (ungewollt) bindend vereinbart; Einzelgegenstände können grds. nicht vererbt werden).

Sofern Grundbesitz oder Unternehmens-Beteiligung zum Nachlass gehören, ist ferner zu bedenken, dass der Erbe seine Rechtsstellung als Erbe gegenüber Grundbuchamt bzw. Handelsregister durch eine öffentliche Urkunde (Erbschein) nachweisen muss. Um den Erben die Beantragung des Erbscheins und die damit verbundenen Mühen und Kosten zu ersparen, kann der Erblasser Vorsorge treffen, indem er zu Lebzeiten selbst eine notarielle Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) errichtet.

Der Erbvertrag ist eine von mindestens zwei Personen in Vertragsform errichtete Verfügung von Todes wegen. Der Erbvertrag ist notariell zu beurkunden. Hier kann man insbesondere die Bindungswirkung nach dem Tod des Erstversterbenden mannigfaltig regeln. Der Erbvertrag ist ein äußerst flexibles Instrument, mit dem die Erbfolge optimal an die individuellen Wünsche der Erblasser angepasst werden kann.

Schließlich gibt es besondere Konstellationen, die einer vertieften erbrechtlichen Regelung und Beratung bedürfen. Erwähnt seien hier nur Patchwork-Situationen, Geschiedenentestamente oder sog. Bedürftigen- oder Behindertentestamente oder der „digitale Nachlass“.

Ein notarielles Testament oder ein notarieller Erbvertrag bieten gegenüber einem handschriftlichen, selbst geschriebenen Testament eine Reihe von Vorteilen:

  • Notarielle Verfügungen dienen zugleich als Erbnachweis. Sie müssen daher keinen Erbschein mehr beantragen. Die Kosten für einen Erbschein und den hierfür erforderlichen Antrag können höher sein als die Kosten für die Beurkundung eins Testaments oder Erbvertrages.
  • Notarielle Verfügungen beschleunigen und vereinfachen in aller Regel die Abwicklung des Nachlasses nach dem Todesfall.
  • Notarielle Verfügungen sind rechtlich eindeutig formuliert und klar.
  • Selbst geschriebene handschriftliche Testamente werden oft in Unkenntnis der rechtlichen Möglichkeiten verfasst, die dem Erblasser zur Verfügung stehen. Die Beratung ist in den Beurkundungsgebühren bereits inklusive!
  • Bei notariellen Verfügungen prüft der Notar die Testierfähigkeit und stellt sie (oder etwaige Zweifel hieran) in der Urkunde fest.
  • Notarielle Verfügungen werden stets sicher aufbewahrt (beim Notar oder beim Gericht) und im Zentralen Testamentsregister registriert.

Nach dem Tod eines Angehörigen müssen die Erben diverse formale Angelegenheiten klären. Gerne helfen wir Ihnen dabei! Ein gegebenenfalls vorhandenes privatschriftliches Testament muss eröffnet, unter Umständen überprüft und ausgelegt sowie schließlich umgesetzt werden.

Oftmals benötigen die Erben einen Erbschein (der ihre Erbfolge aufgrund Gesetzes oder Testaments belegt), um beispielsweise gegenüber dem Grundbuchamt die Erbenstellung nachweisen zu können. Unter Umständen ist für die Behandlung von Auslandsvermögen auch ein europäisches Nachlasszeugnis erforderlich. Einen Erbschein benötigen Sie hingegen in der Regel nicht, wenn der Erblasser ein notarielles Testament oder einen notariellen Erbvertrag hinterlassen hat.

Sofern zum Nachlass Grundbesitz gehört, ist in der Regel (aber nicht immer) eine Umschreibung auf die Erben erforderlich bzw. sinnvoll. Hierfür muss dem Grundbuchamt eine durch das Nachlassgericht eröffnete notarielle Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) oder ein Erbschein bzw. Europäisches Nachlasszeugnis nebst dem entsprechenden Grundbuchberichtigungsantrag vorgelegt werden. Gerne helfen wir Ihnen auch hierbei.

Nach deutschem Recht geht die Erbschaft von selbst auf den/die Erben über (also ohne eine aktive Annahme). In diesem Fall erhält man nicht nur das positive Vermögen des Verstorbenen, sondern muss auch für die ggf. vorhandenen Schulden des Nachlasses aufkommen. Der Erbe haftet für die Schulden unbegrenzt, wenn er nicht die Durchführung eines Nachlassinsolvenzverfahrens oder einer Nachlassverwaltung beantragt.

Bei Überschuldung des Nachlasses ist es daher oft angezeigt, die Ausschlagung der Erbschaft zu erklären. Die entsprechende Erbausschlagungserklärung ist form- und fristgebunden. Es gilt insoweit grds. eine Frist von sechs Wochen “ab Kenntnis des Erben von Anfall und Berufungsgrund”, d.h. regelmäßig sechs Wochen ab Kenntnis des Erbfalls. Die Erklärung ist gegenüber dem Nachlassgericht abzugeben, muss diesem also innerhalb der entsprechenden Frist zugehen. Erbausschlagungen sind daher stets eilbedürftig, so dass Sie zeitnah kompetenten Rat einholen sollten. Ggf. kann die bereits erfolgte Annahme auch angefochten werden und im Nachgang eine Erbausschlagung erklärt werden. Bitte sprechen Sie uns auch hierzu an.

Gesetzlich erb- und pflichtteilsberechtigte Personen können durch notariellen Vertrag mit dem künftigen Erblasser auf ihr Erbrecht und/oder ihr Pflichtteilsrecht verzichten. Insbesondere der Pflichtteilsverzicht ist praktisch relevant, weil er dem Erblasser die Möglichkeit eröffnet, ohne Belastung durch ein mögliches Pflichtteilsverlangen frei von Todes wegen zu verfügen.

Soweit mehrere Erben vorhanden sind, besteht eine sog. Erbengemeinschaft. Die einzelnen Nachlassgegenstände stehen insoweit rechtlich nicht den einzelnen Erben zu Bruchteilen zu, sondern die Miterben sind vielmehr gemeinschaftlich („zur gesamten Hand“) am ungeteilten Nachlass berechtigt. Über den Nachlass kann also nur gemeinsam verfügt werden, Verwaltungsentscheidungen sind ebenfalls gemeinsam zu treffen.

Um den Nachlass – ggf. unter Berücksichtigung etwaiger Anordnungen des Erblassers – zu verteilen, ist eine sog. Erbauseinandersetzung erforderlich. Sofern sich Grundbesitz oder Unternehmensbeteiligungen im Nachlass befinden, bedarf es ggf. der notariellen Umsetzung. Eine einvernehmliche Auseinandersetzung zwischen den Miterben, bei der den Miterben jeweils einzelne Nachlassgegenstände – ggf. gegen Zahlung eines Ausgleichsbetrages an einen oder mehrere andere Miterben – zugeordnet werden, kann dann gerne beurkundet werden.

Die Verwertung des Nachlasses kann erfolgen, indem die Erben Nachlassgegenstände verkaufen und den Erlös zwischen sich aufteilen. An einem Verkauf müssen stets alle Miterben mitwirken, wenn der Erblasser keinen Testamentsvollstrecker zur Auseinandersetzung des Nachlasses eingesetzt hat.

Wenn der Erblasser in seinem Testament oder im Erbvertrag ein Vermächtnis ausgesetzt hat, ist der Erbe (oder ggf. der Testamentsvollstrecker) verpflichtet, dieses Vermächtnis an den begünstigten Vermächtnisnehmer zu erfüllen (Vermächtniserfüllungsvertrag). Die Vermächtniserfüllung ist insbesondere dann beurkundungspflichtig, wenn Vermächtnisgegenstand Grundbesitz (Grundstücke, Wohnungs- und Teileigentum, Erbbaurechte) oder GmbH-Geschäftsanteile sind.

Bei einer Erbteilsübertragung überträgt ein Erbe seinen Anteil an der Erbschaft an einen der anderen Miterben oder an einen Dritten. Die Erbteilsübertragung kann gegen Zahlung eines Kaufpreises oder unentgeltlich erfolgen. Beim Verkauf an einen Dritten steht den anderen Miterben ein Vorkaufsrecht zu.

Wie Sie ihre Vermögensnachfolge regeln können, schildert z.B. www.bnotk.de/Buergerservice/Informationen/Erben/index.php

Sie wollen Vermögenswerte auf die nächste Generation rechtssicher übertragen?

Dabei kann die Vermögensnachfolge grds. auf zwei Wegen erfolgen:

  • Vermögensnachfolge zu Lebzeiten und/oder
  • Vermögensnachfolge durch Erbfolge.

Beide Vorgehensweisen haben Vor- und Nachteile, wobei kein Lösungsweg abstrakt – ohne Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalles – vorzugswürdig ist. Gerne erörtere ich in einem persönlichen Gespräch Ihre Fragen.

Sie können uns direkt anschreiben oder anrufen.

Häufig soll Vermögen (insbesondere Immobilien oder Gesellschaftsbeteiligungen) bereits zu Lebzeiten auf Dritte (Ehegatten, Abkömmlinge oder andere Personen) übertragen werden. Die Übertragung von Grundbesitz sowie Geschäftsanteilen sowie Schenkungen bedürfen der notariellen Beurkundung.

Gründe für eine lebzeitige Übertragung können sein:

  • Das Ausnutzen von Schenkungsteuerfreibeträgen (10 Jahres-Frist).
  • Eine Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen (10 Jahres-Frist).
  • Angst vor dem Regress des Sozialhilfeträgers (10 Jahres-Frist)
  • Nötige Investitionen der nachfolgenden Generationen auf sicherer Grundlage.
  • Entledigung der Kosten und des Verwaltungsaufwands.
  • Sicherstellung der eigenen, künftigen Versorgung.
  • Reduzierung der Haftungsmasse bei haftungsträchtigen Berufen

Bei den Schenkungen stellen sich insbesondere folgende Fragen:

  • Sind zu Gunsten des Schenkers Nutzungsrechte am Übertragungsobjekt vorzubehalten (Nießbrauchrecht oder Wohnungsrecht)?
  • Ist die Versorgung des Schenkers auf andere Art und Weise (z.B. durch eine einmalige Ausgleichszahlung, Rentenzahlungen oder Pflegeverpflichtungen) sichergestellt?
  • Soll der Schenker die Möglichkeit haben, den übertragenen Gegenstand im Einzelfall vom Erwerber zurückfordern zu können (sog. Rückforderungsrechte)?
  • Sollen Geschwister abgefunden werden?
  • Soll ein Pflichtteilsverzicht des Erwerbers aufgenommen werden oder soll eine Bestimmung zur Anrechnung auf den Pflichtteil erfolgen?

Gerne stehen wir für ein entsprechendes Beratungsgespräch zur Verfügung.

Allgemeines

Sofern der Verstorbene (Erblasser) weder ein Testament noch einen Erbvertrag hinterlassen hat, greift die sog. gesetzliche Erbfolge. Über diese bestehen oftmals falsche Vorstellungen. Beispielsweise sind Ehegatten häufig der Auffassung, sie würden ihren verstorbenen Ehegatten allein beerben. Ihnen ist oft nicht bekannt, dass auch Verwandte des Verstorbenen in der Regel miterben und damit zwischen Ihnen und den weiteren Erben eine Erbengemeinschaft entsteht, innerhalb derer die Vermögenswerte aufzuteilen sind.

Testament / Erbvertrag

Sie können Ihre Erbfolge ausdrücklich und abweichend von der gesetzlichen Erbfolge durch „Verfügung von Todes wegen“ (Testament oder Erbvertrag) regeln. Lediglich durch die sog. Pflichtteilsansprüche bestimmter Angehöriger (Ehegatte, Abkömmlinge und ggf. die Eltern des Verstorbenen; nicht: sonstiger Angehöriger) sind der Testierfreiheit gewisse Grenzen gesetzt.

Der Erbvertrag muss, das Testament kann, notariell beurkundet werden. Neben der Erbeinsetzung (etwa als Vollerbe oder als Vorerbe) können noch weitere Gegenstände adressiert werden: Sie können Vermächtnisse aussetzen, Testamentsvollstreckung anordnen, Auflagen anordnen oder für ggf. vorhandene minderjährige Kinder einen Vormund benennen.

Sollten Sie zusammen mit einer anderen Person Verfügungen treffen, stellt sich die Frage, inwieweit die andere Person an diese Verfügungen gebunden sein soll. Bei der Anfertigung von Testamenten bzw. Erbverträgen bestehen vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten, bei deren Umsetzung ich Ihnen gerne behilflich bin.

Ein Testament kann sowohl als Einzeltestament als auch als von Ehegatten/ Lebenspartnern als gemeinschaftliches Testament errichtet werden. Beim gemeinschaftlichen Testament wird oft das sog. „Berliner Testament“ (gegenseitige Erbeinsetzung der Ehegatten und Einsetzung der Abkömmlinge nach dem Tod des Überlebenden in Form der sog. Einheits- oder Trennungslösung) gewählt. Ein Testament kann aber auch grds. eigenhändig errichtet werden. Da die erbrechtliche Materie jedoch sehr komplex ist, enthalten eigenhändig errichtete Testamente oft Unklarheiten oder inhaltliche/ formale Fehler (etwa: oft ist die Schlusserbeinsetzung der Kinder nach dem Tod des Erstversterbenden (ungewollt) bindend vereinbart; Einzelgegenstände können grds. nicht vererbt werden).

Sofern Grundbesitz oder Unternehmens-Beteiligung zum Nachlass gehören, ist ferner zu bedenken, dass der Erbe seine Rechtsstellung als Erbe gegenüber Grundbuchamt bzw. Handelsregister durch eine öffentliche Urkunde (Erbschein) nachweisen muss. Um den Erben die Beantragung des Erbscheins und die damit verbundenen Mühen und Kosten zu ersparen, kann der Erblasser Vorsorge treffen, indem er zu Lebzeiten selbst eine notarielle Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) errichtet.

Der Erbvertrag ist eine von mindestens zwei Personen in Vertragsform errichtete Verfügung von Todes wegen. Der Erbvertrag ist notariell zu beurkunden. Hier kann man insbesondere die Bindungswirkung nach dem Tod des Erstversterbenden mannigfaltig regeln. Der Erbvertrag ist ein äußerst flexibles Instrument, mit dem die Erbfolge optimal an die individuellen Wünsche der Erblasser angepasst werden kann.

Schließlich gibt es besondere Konstellationen, die einer vertieften erbrechtlichen Regelung und Beratung bedürfen. Erwähnt seien hier nur Patchwork-Situationen, Geschiedenentestamente oder sog. Bedürftigen- oder Behindertentestamente oder der „digitale Nachlass“.

Ein notarielles Testament oder ein notarieller Erbvertrag bieten gegenüber einem handschriftlichen, selbst geschriebenen Testament eine Reihe von Vorteilen:

  • Notarielle Verfügungen dienen zugleich als Erbnachweis. Sie müssen daher keinen Erbschein mehr beantragen. Die Kosten für einen Erbschein und den hierfür erforderlichen Antrag können höher sein als die Kosten für die Beurkundung eins Testaments oder Erbvertrages.
  • Notarielle Verfügungen beschleunigen und vereinfachen in aller Regel die Abwicklung des Nachlasses nach dem Todesfall.
  • Notarielle Verfügungen sind rechtlich eindeutig formuliert und klar.
  • Selbst geschriebene handschriftliche Testamente werden oft in Unkenntnis der rechtlichen Möglichkeiten verfasst, die dem Erblasser zur Verfügung stehen. Die Beratung ist in den Beurkundungsgebühren bereits inklusive!
  • Bei notariellen Verfügungen prüft der Notar die Testierfähigkeit und stellt sie (oder etwaige Zweifel hieran) in der Urkunde fest.
  • Notarielle Verfügungen werden stets sicher aufbewahrt (beim Notar oder beim Gericht) und im Zentralen Testamentsregister registriert.

Nach dem Tod eines Angehörigen müssen die Erben diverse formale Angelegenheiten klären. Gerne helfen wir Ihnen dabei! Ein gegebenenfalls vorhandenes privatschriftliches Testament muss eröffnet, unter Umständen überprüft und ausgelegt sowie schließlich umgesetzt werden.

Oftmals benötigen die Erben einen Erbschein (der ihre Erbfolge aufgrund Gesetzes oder Testaments belegt), um beispielsweise gegenüber dem Grundbuchamt die Erbenstellung nachweisen zu können. Unter Umständen ist für die Behandlung von Auslandsvermögen auch ein europäisches Nachlasszeugnis erforderlich. Einen Erbschein benötigen Sie hingegen in der Regel nicht, wenn der Erblasser ein notarielles Testament oder einen notariellen Erbvertrag hinterlassen hat.

Sofern zum Nachlass Grundbesitz gehört, ist in der Regel (aber nicht immer) eine Umschreibung auf die Erben erforderlich bzw. sinnvoll. Hierfür muss dem Grundbuchamt eine durch das Nachlassgericht eröffnete notarielle Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) oder ein Erbschein bzw. Europäisches Nachlasszeugnis nebst dem entsprechenden Grundbuchberichtigungsantrag vorgelegt werden. Gerne helfen wir Ihnen auch hierbei.

Nach deutschem Recht geht die Erbschaft von selbst auf den/die Erben über (also ohne eine aktive Annahme). In diesem Fall erhält man nicht nur das positive Vermögen des Verstorbenen, sondern muss auch für die ggf. vorhandenen Schulden des Nachlasses aufkommen. Der Erbe haftet für die Schulden unbegrenzt, wenn er nicht die Durchführung eines Nachlassinsolvenzverfahrens oder einer Nachlassverwaltung beantragt.

Bei Überschuldung des Nachlasses ist es daher oft angezeigt, die Ausschlagung der Erbschaft zu erklären. Die entsprechende Erbausschlagungserklärung ist form- und fristgebunden. Es gilt insoweit grds. eine Frist von sechs Wochen “ab Kenntnis des Erben von Anfall und Berufungsgrund”, d.h. regelmäßig sechs Wochen ab Kenntnis des Erbfalls. Die Erklärung ist gegenüber dem Nachlassgericht abzugeben, muss diesem also innerhalb der entsprechenden Frist zugehen. Erbausschlagungen sind daher stets eilbedürftig, so dass Sie zeitnah kompetenten Rat einholen sollten. Ggf. kann die bereits erfolgte Annahme auch angefochten werden und im Nachgang eine Erbausschlagung erklärt werden. Bitte sprechen Sie uns auch hierzu an.

Gesetzlich erb- und pflichtteilsberechtigte Personen können durch notariellen Vertrag mit dem künftigen Erblasser auf ihr Erbrecht und/oder ihr Pflichtteilsrecht verzichten. Insbesondere der Pflichtteilsverzicht ist praktisch relevant, weil er dem Erblasser die Möglichkeit eröffnet, ohne Belastung durch ein mögliches Pflichtteilsverlangen frei von Todes wegen zu verfügen.

Soweit mehrere Erben vorhanden sind, besteht eine sog. Erbengemeinschaft. Die einzelnen Nachlassgegenstände stehen insoweit rechtlich nicht den einzelnen Erben zu Bruchteilen zu, sondern die Miterben sind vielmehr gemeinschaftlich („zur gesamten Hand“) am ungeteilten Nachlass berechtigt. Über den Nachlass kann also nur gemeinsam verfügt werden, Verwaltungsentscheidungen sind ebenfalls gemeinsam zu treffen.

Um den Nachlass – ggf. unter Berücksichtigung etwaiger Anordnungen des Erblassers – zu verteilen, ist eine sog. Erbauseinandersetzung erforderlich. Sofern sich Grundbesitz oder Unternehmensbeteiligungen im Nachlass befinden, bedarf es ggf. der notariellen Umsetzung. Eine einvernehmliche Auseinandersetzung zwischen den Miterben, bei der den Miterben jeweils einzelne Nachlassgegenstände – ggf. gegen Zahlung eines Ausgleichsbetrages an einen oder mehrere andere Miterben – zugeordnet werden, kann dann gerne beurkundet werden.

Die Verwertung des Nachlasses kann erfolgen, indem die Erben Nachlassgegenstände verkaufen und den Erlös zwischen sich aufteilen. An einem Verkauf müssen stets alle Miterben mitwirken, wenn der Erblasser keinen Testamentsvollstrecker zur Auseinandersetzung des Nachlasses eingesetzt hat.

Wenn der Erblasser in seinem Testament oder im Erbvertrag ein Vermächtnis ausgesetzt hat, ist der Erbe (oder ggf. der Testamentsvollstrecker) verpflichtet, dieses Vermächtnis an den begünstigten Vermächtnisnehmer zu erfüllen (Vermächtniserfüllungsvertrag). Die Vermächtniserfüllung ist insbesondere dann beurkundungspflichtig, wenn Vermächtnisgegenstand Grundbesitz (Grundstücke, Wohnungs- und Teileigentum, Erbbaurechte) oder GmbH-Geschäftsanteile sind.

Bei einer Erbteilsübertragung überträgt ein Erbe seinen Anteil an der Erbschaft an einen der anderen Miterben oder an einen Dritten. Die Erbteilsübertragung kann gegen Zahlung eines Kaufpreises oder unentgeltlich erfolgen. Beim Verkauf an einen Dritten steht den anderen Miterben ein Vorkaufsrecht zu.

Wie Sie ihre Vermögensnachfolge regeln können, schildert z.B. www.bnotk.de/Buergerservice/Informationen/Erben/index.php

Immobilien

z.B. Kauf und Verkauf von bebauten und unbebauten Grundstücken und Eigentumswohnungen

Unternehmen

z.B. Gründung von Gesellschaften, Anmeldungen zum Handels- oder Vereinsregister

Verschenken & Vererben

z.B. Testamente, Erbvertrag, Pflichtteilsreglungen, Erbschein, Erbausschlagung, Erbauseinandersetzung

Ehe & Familie

z.B. Ehevertrag, Trennungs- und Scheidungsvereinbarung, Ehebedingte Zuwendungen, Adoption

Vorsorge

z.B. General- und Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung

Beglaubigungen

z.B. Beglaubigung Ihrer Unterschrift, Beglaubigung von Dokumenten

Kontakt

Notar Dr. Maximilian Bönner, LL.M.
Alte Freiheit 26 (Köbo-Haus),
42103 Wuppertal (Anfahrt GoogleMaps)
Tel. 0202 / 946 33 14 0
Fax 0202 / 946 33 14 10
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Parkmöglichkeiten im Parkhaus am Hauptbahnhof (Döppersberg 53, 42103 Wuppertal, 150m Fußweg)

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Öffnungszeiten

Montag bis Freitag
08.30 bis 18.00 Uhr
und nach Terminabsprache.

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