Ein vorsorgender Ehevertrag ist nicht für alle Paare erforderlich! Vielmehr sollten Paare die von Ihnen beabsichtige Gestaltung ihrer Partnerschaft überdenken und prüfen, ob die gesetzlich vorgesehenen Scheidungsfolgen für sie passen oder ob eine Anpassung für sie sinnvoll ist. Die gesetzlichen Regelungen (etwa die Zugewinngemeinschaft und den Zugewinnausgleich sowie den Versorgungsausgleich und den gesetzlichen Unterhalt) kann ich Ihnen gerne erläutern.
Hiervon können Sie jedoch mittels Ehevertrags vor oder auch nach Eingehung der Ehe abweichen. Dies betrifft insbesondere folgende Bereiche: Güterstand/ Vermögenszuordnung, Versorgungsausgleich (Ausgleich von Rentenanwartschaften) und Unterhalt. Der Abschluss eines Ehevertrages muss notariell beurkundet werden.
Bei der Frage, ob ein Ehevertrag erforderlich ist, können folgende Fragen eine Rolle spielen:
- Gibt es einen Kinderwunsch? Wer soll beruflich kürzertreten, wenn es gemeinsame Kinder gibt und wie lange?
- Soll nach einer etwaigen Scheidung unter bestimmten Umständen ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bestehen oder gerade nicht?
- Wie sorgen wir für das Alter vor? Reichen die jeweiligen Altersvorsorgen aus?
- Soll ein Vermögensgegenstand (z.B. Unternehmen oder Immobilien) im Scheidungsfall bei der Berechnung von Zugewinnausgleichsansprüchen ausgeklammert werden?
Weist Ihre Ehe Auslandsbezug auf (etwa ausländische Staatsangehörigkeit und/ oder gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland bei Heirat) kann ich gerne mit Ihnen die sich hieraus ergebenden Konsequenzen besprechen.
Seit dem 1. Oktober 2017 können homosexuelle Paare die „Ehe“ miteinander schließen und nunmehr keine „Eingetragene Lebenspartnerschaft“ nach dem LPartG mehr eingehen. Homosexuelle Paare, die bisher in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebten, führen aber ab dem 1. Oktober 2017 nicht automatisch eine Ehe. Der neu geschaffene § 20 a LPartG ermöglicht es gleichgeschlechtlichen Partner jedoch, eine eingetragene Lebenspartnerschaft durch einen der Eheschließung nachgebildeten Akt in eine Ehe „umzuwandeln“. Zu Fragen Ihrer Eingetragenen Lebenspartnerschaft beraten wir Sie gern.
Vorsorgende ehevertragliche Vereinbarungen sind stets individuell auf die jeweilige Lebenssituation der Partner und den geplanten Zuschnitt Ihrer Ehe anzupassen. Bitte vereinbaren Sie hierzu einen gemeinsamen persönlichen Besprechungstermin mit unserem Büro. Auch bei einer Scheidungsfolgenvereinbarung empfiehlt sich in der Regel eine gemeinsame Besprechung.