Dr. Maximilian Bönner, LL.M.
Alte Freiheit 26,
42103 Wuppertal
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und nach Terminabsprache

Immobilien

Sie wollen Grundbesitz veräußern, erwerben oder belasten?

Der notarielle Beratungs- und Gestaltungsbedarf ist im Bereich des Immobilienrechts breit gefächert. Ein Schwerpunkt liegt dabei insbesondere auf der Beurkundung von Immobilienkaufverträgen und Bauträgerverträgen. Im Zusammenhang mit dem Abschluss der vorgenannten Verträge erfolgt zumeist die Bestellung von Grundschulden zur Finanzierung des jeweiligen Kaufpreises.

Sie können uns direkt anrufen oder anschreiben.

Ein Formular zur Vorbereitung eines Kaufvertrags finden Sie hier. Bitte füllen Sie das Formular am Bildschirm oder per Hand aus und übermitteln Sie es per Post, Fax, E-Mail oder bringen es vorbei!

Kaufverträge über Grundbesitz können z.B. den Erwerb eines unbebauten Grundstücks, eines Ein- oder Mehrfamilienhauses, einer Teilfläche, einer Eigentumswohnung oder auch eines Erbbaurechts betreffen sowie in der Form des Bauträgerkaufvertrages vorkommen. Damit alle Parteien bei einem solch wichtigen Vorgang umfassend, sachgemäß und neutral beraten werden, ist die Mitwirkung des Notars zwingend vorgesehen.

Es ist wesentliche Aufgabe des Notars als neutrale Amtsperson, etwaige Risiken für die Vertragsparteien zu vermeiden und für eine rechtlich ausgewogene Gestaltung zu sorgen. So muss beispielsweise verhindert werden, dass der Käufer den Kaufpreis zahlt, ohne aber später die Immobilie (lastenfrei) zu erhalten. Andererseits ist darauf zu achten, dass der Verkäufer das Eigentum an seiner Immobilie nicht verliert, ohne den Kaufpreis erhalten zu haben.

Der Kaufvertrag ist daher so auszugestalten, dass ungesicherte Vorleistungen einer Partei vermieden werden. Der Notar begleitet daher den Immobilienerwerb von der Vertragsgestaltung über die Beurkundung bis zur umfangreichen Abwicklung des Kaufvertrages.

Der übliche Ablauf beim Kauf eines Hauses oder einer Wohnung ist wie folgt:

  • Entwurf und Beurkundung:
    Nach Ihrem Auftrag erstellen wir einen Entwurf des Vertrages und versenden ihn an alle Beteiligten. Im Entwurfsstadium klären wir wichtige Fragen: Wie ist das gewünschte und richtige Erwerbsverhältnis bei mehreren Käufern? Was ist bei Auslandsbezug zu beachten? Sie können vorab klären: Gibt es offene Erschließungskosten oder eingetragene Baulasten? Gibt es Besonderheiten beim Besitzübergang?

    Nach eventuellen Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und Klärung Ihrer Fragen im Vorfeld kann ein Termin vereinbart werden. Beim gemeinsamen Beurkundungstermin (Vertretungen sind jedoch grds. zulässig) liest der Notar den Vertrag vor und erläutert ihn. Sie haben Gelegenheit, Fragen zu stellen und eventuell weitere Änderungswünsche einzubringen. Am Schluss unterzeichnen Sie, die übrigen Beteiligten und der Notar den Vertrag.

  • Abwicklung/ Vollzug:
    Dann kümmern wir uns um die gesamte Abwicklung des Vertrages: Wir holen zunächst etwa erforderliche Genehmigungen ein (etwa: von Personen, die nicht am Termin teilnehmen konnten, Genehmigungen des Verwalters der Wohnungseigentümergemeinschaft oder des Betreuungsgerichts). Außerdem lassen wir grds. zur Sicherung des Käufers eine sog. Vormerkung im Grundbuch eintragen.

    Wir schreiben außerdem in der Regel (bei Wohnungseigentum und Erbbaurecht ist dies nicht der Fall) die Gemeinde an, um abzuklären, ob diese möglicherweise ein Vorkaufsrecht hat und ausübt (in der Regel ist dies nicht der Fall). Sollten noch Grundschulden für Gläubiger des Verkäufers im Grundbuch eingetragen sein, schreiben wir auch diese Gläubiger an, damit sie die Löschung der Rechte bewilligen. Wenn die Gläubiger hierfür noch einen Geldbetrag verlangen, zahlt der Käufer diesen Betrag aus dem Kaufpreis direkt an die Gläubiger und den verbleibenden Restkaufpreis an den Verkäufer. Auf diese Weise stellen wir sicher, dass der Käufer das Objekt lastenfrei erwirbt.

  • Zahlung des Kaufpreises / Fälligkeit:
    Wenn die vorgenannten Bedingungen geklärt sind, schreiben wir den Käufer an, dass und wohin er nun den Kaufpreis zu zahlen hat (Fälligkeitsmitteilung). Auch eine Räumung kann ggf. Fälligkeitsvoraussetzung sein. Darüber hinaus können Sie im Kaufvertrag vereinbaren, dass der Käufer frühestens ab einem bestimmten Datum zahlen muss.

    Der Käufer zahlt den Kaufpreis in der Regel direkt an den Verkäufer und eventuell an abzulösende Gläubiger des Verkäufers. Eine Zahlung des Kaufpreises auf ein Notaranderkonto ist heutzutage meistens nicht mehr erforderlich. Nur in bestimmten Fällen besteht ein „besonderes Sicherungsbedürfnis“, das die Abwicklung über ein (teureres) Notaranderkonto erforderlich macht (zum Beispiel: Das Kaufobjekt befindet sich im Zwangsversteigerungsverfahren, ein Grundschuldbrief ist auf Verkäuferseite verloren gegangen oder der Käufer möchte sofort in das Objekt einziehen).

  • Besitzübergang:
    Wenn der Käufer den vollständigen Kaufpreis bezahlt hat, geht in der Regel der Besitz auf den Käufer über (wirtschaftlicher Übergang). Ab dann darf der Käufer einziehen oder vermieten, ab dann trägt er aber auch alle Kosten und Lasten.

    Laufende Kosten wie Verbrauchskosten und die Grundsteuer sind auf den Zeitpunkt des Besitzübergangs (also in der Regel den Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung) zwischen Verkäufer und Käufer aufzuteilen.

  • Eigentumswechsel:
    Nach Zahlung des Kaufpreises bestätigt uns der Verkäufer, dass der Kaufpreis vollständig bezahlt ist. Sobald wir diese Bestätigung und die Bestätigung von der Grunderwerbsteuerstelle (Unbedenklichkeitsbescheinigung) erhalten, lassen wir das Eigentum im Grundbuch auf den Käufer umschreiben.

    Sobald die Umschreibung erfolgt ist, prüfen wir, ob diese korrekt erfolgt ist, und senden dem Käufer einen Grundbuchauszug zu.
    Eine Sonderform des Grundstückskaufvertrages ist der sog. Bauträgervertrag. Hier erwerben Sie ein Grundstück oder eine Eigentumswohnung, wobei sich der verkaufende Bauträger zugleich verpflichtet, das Gebäude / die Eigentumswohnung (nebst Gemeinschaftseigentum) für Sie zu errichten. Die Zahlung des Kaufpreises erfolgt in Raten, und zwar nach Baufortschritt oder wenn Ihnen entsprechende Sicherheit geleistet wird.

    Die genauen Spezifikationen des Gebäudes und Ihrer Wohnung ergeben sich aus der sog. Baubeschreibung. Beim Kauf einer Eigentumswohnung existiert für das Gebäude – wie stets bei Wohnungseigentum – eine Teilungserklärung nebst Gemeinschaftsordnung sowie Aufteilungspläne samt einer Abgeschlossenheitsbescheinigung. Alle Unterlagen übersenden wir Ihnen mindestens zwei Wochen vor dem Beurkundungstermin, damit Sie sie eingehend prüfen und Ihre Entscheidung für den Kauf wohlüberlegt treffen können.

    Das Bauträgerrecht ist 2018 gesetzlich neu geregelt worden; gerne informieren wir Sie über die Neuerungen. Wir stehen Ihnen selbstverständlich für alle rechtlichen Fragen zum Vertrag und den übrigen Unterlagen zur Verfügung.

    Dies gilt auch für die Themen Wohnungseigentum oder Erbbaurecht.

Oft kann der Kaufpreis nicht vollständig aus eigenem Vermögen aufgebracht werden, sondern es ist zusätzlich die Aufnahme eines Darlehens bei einer Bank erforderlich. Im Darlehensvertrag sind die Bedingungen des Darlehens vereinbart, insbesondere die Laufzeit und der Zinssatz des Darlehens.

Allerdings verlangt die Bank in aller Regel Sicherheiten für den Fall, dass der Käufer das Darlehen nicht zurückzahlen kann. Als Eigentümer oder Erwerber eines Grundstücks kann der Käufer dieses als Sicherheit verwenden, indem er zugunsten der Bank eine Grundschuld (oder in der Praxis heute die Ausnahme: eine Hypothek) bestellt, die sodann in das Grundbuch eingetragen wird. Die Grundschuld gibt der Bank das Recht, das verpfändete Grundstück bei Eintritt des Sicherungsfalles versteigern zu lassen.

Ist die Finanzierung bereits bei Abschluss des Kaufvertrages geklärt, kann das zur Absicherung des Darlehens dienende Grundpfandrecht (Grundschuld oder Hypothek) unmittelbar im Anschluss an die Beurkundung des Kaufvertrages – bestenfalls in einem Termin oder zumindest zeitnah danach – beurkundet werden. Dies beschleunigt die Abwicklung des Kaufvertrages erheblich.

Die Aufnahme eines Darlehens und die entsprechende Absicherung durch ein Grundpfandrecht kann unabhängig von einem konkreten Immobilienerwerb ebenso erforderlich sein, wenn eine Finanzierung sonstiger Anschaffungen erforderlich ist.

Zum Inhalt einer Grundschuld (Schuldanerkenntnis, Dingliche und Persönliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung, Zinssatz der Grundschuld) oder zur Löschung einer Grundschuld im Grundbuch (wobei der Löschungsantrag notariell beglaubigt werden muss) beraten wir Sie gerne.

Eine Dienstbarkeit berechtigt dazu, ein Grundstück in bestimmter, eingeschränkter Weise zu nutzen. Sofern die Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen werden soll, muss der Eigentümer in zumindest öffentlich beglaubigter (notarieller) Form die Eintragung bewilligen. Der Notar entwirft auf Wunsch die Eintragungsbewilligung und gestaltet die vertraglichen Regelungen. In der notariellen Praxis sind dabei häufige Erscheinungsformen:

    • Nießbrauch:
      Der Nießbrauch vermittelt ein umfassendes Nutzungsrecht über den Grundbesitz, d.h. der Nießbraucher kann den Grundbesitz insbesondere selbst nutzen, vermieten oder verpachten. Regelungsbedürftig ist insbesondere, welche Kosten der Nießbraucher für den Grundbesitz tragen soll. Nach der gesetzlichen Regelung trägt der Nießbraucher nur die gewöhnlichen Lasten und Kosten, nicht jedoch die außergewöhnlichen (zum Beispiel Dachreparaturkosten). Ferner trägt er nur die Zinsen eines zulasten des Grundbesitzes besicherten Darlehens, nicht jedoch die Tilgungsraten. Alternativ hierzu kann geregelt werden, dass der Nießbraucher alle Kosten für den Grundbesitz trägt (also auch außergewöhnliche Lasten) oder umgekehrt, dass er überhaupt keine Kosten trägt (und diese allesamt der Eigentümer trägt).
    • Wohnungsrecht:
      Das Wohnungsrecht berechtigt anders als der Nießbrauch grundsätzlich nur dazu, den Grundbesitz selbst zum Wohnen zu nutzen. Die Überlassung an andere Personen (zum Beispiel aufgrund eines Mietvertrages) kann der Eigentümer dem Wohnungsberechtigten jedoch zusätzlich gestatten. Auch beim Wohnungsrecht ist regelungsbedürftig, wer welche Kosten trägt, insbesondere die Verbrauchskosten sowie die üblichen und die außergewöhnlichen Reparaturkosten, die Grundsteuer und die Versicherungskosten und ob das Wohnungsrecht (ausnahmsweise) entgeltlich ausgestaltet sein soll.
    • Grunddienstbarkeiten:
      Stehen dem jeweiligen Eigentümer des berechtigten oder herrschenden Grundstücks zu und räumen diesem das Recht ein, den belasteten bzw. dienenden Grundbesitz in einzelnen Beziehungen zu benutzen wie bspw. bei einem Wege- oder Leitungsrecht.
      Sonstiges:

Gerne stehen wir Ihnen auch bei weiteren grundstücksbezogenen Themen, wie „Miteigentümervereinbarungen“ bei Bruchteilsgemeinschaften, Reallasten oder Vorkaufsrechten, zur Verfügung.

Für weitere Details wird auf die Informationsmaterialien der Bundesnotarkammer verwiesen:

Neben der rechtlichen Vorbereitung ist auch die technische und wirtschaftliche Prüfung des Objektes unerlässlich:

Sie wollen Grundbesitz veräußern, erwerben oder belasten?

Der notarielle Beratungs- und Gestaltungsbedarf ist im Bereich des Immobilienrechts breit gefächert. Ein Schwerpunkt liegt dabei insbesondere auf der Beurkundung von Immobilienkaufverträgen und Bauträgerverträgen. Im Zusammenhang mit dem Abschluss der vorgenannten Verträge erfolgt zumeist die Bestellung von Grundschulden zur Finanzierung des jeweiligen Kaufpreises.

Sie können uns direkt anschreiben oder anrufen. [Link]

Ein Formular zur Vorbereitung eines Kaufvertrags finden Sie hier. Bitte füllen Sie das Formular am Bildschirm oder per Hand aus und übermitteln Sie es per Post, Fax, E-Mail oder bringen es vorbei!

Kaufverträge über Grundbesitz können z.B. den Erwerb eines unbebauten Grundstücks, eines Ein- oder Mehrfamilienhauses, einer Teilfläche, einer Eigentumswohnung oder auch eines Erbbaurechts betreffen sowie in der Form des Bauträgerkaufvertrages vorkommen. Damit alle Parteien bei einem solch wichtigen Vorgang umfassend, sachgemäß und neutral beraten werden, ist die Mitwirkung des Notars zwingend vorgesehen.

Es ist wesentliche Aufgabe des Notars als neutrale Amtsperson, etwaige Risiken für die Vertragsparteien zu vermeiden und für eine rechtlich ausgewogene Gestaltung zu sorgen. So muss beispielsweise verhindert werden, dass der Käufer den Kaufpreis zahlt, ohne aber später die Immobilie (lastenfrei) zu erhalten. Andererseits ist darauf zu achten, dass der Verkäufer das Eigentum an seiner Immobilie nicht verliert, ohne den Kaufpreis erhalten zu haben.

Der Kaufvertrag ist daher so auszugestalten, dass ungesicherte Vorleistungen einer Partei vermieden werden. Der Notar begleitet daher den Immobilienerwerb von der Vertragsgestaltung über die Beurkundung bis zur umfangreichen Abwicklung des Kaufvertrages.

Der übliche Ablauf beim Kauf eines Hauses oder einer Wohnung ist wie folgt:

  • Entwurf und Beurkundung:
    Nach Ihrem Auftrag erstellen wir einen Entwurf des Vertrages und versenden ihn an alle Beteiligten. Im Entwurfsstadium klären wir wichtige Fragen: Wie ist das gewünschte und richtige Erwerbsverhältnis bei mehreren Käufern? Was ist bei Auslandsbezug zu beachten? Sie können vorab klären: Gibt es offene Erschließungskosten oder eingetragene Baulasten? Gibt es Besonderheiten beim Besitzübergang?

    Nach eventuellen Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und Klärung Ihrer Fragen im Vorfeld kann ein Termin vereinbart werden. Beim gemeinsamen Beurkundungstermin (Vertretungen sind jedoch grds. zulässig) liest der Notar den Vertrag vor und erläutert ihn. Sie haben Gelegenheit, Fragen zu stellen und eventuell weitere Änderungswünsche einzubringen. Am Schluss unterzeichnen Sie, die übrigen Beteiligten und der Notar den Vertrag.

  • Abwicklung/ Vollzug:
    Dann kümmern wir uns um die gesamte Abwicklung des Vertrages: Wir holen zunächst etwa erforderliche Genehmigungen ein (etwa: von Personen, die nicht am Termin teilnehmen konnten, Genehmigungen des Verwalters der Wohnungseigentümergemeinschaft oder des Betreuungsgerichts). Außerdem lassen wir grds. zur Sicherung des Käufers eine sog. Vormerkung im Grundbuch eintragen.

    Wir schreiben außerdem in der Regel (bei Wohnungseigentum und Erbbaurecht ist dies nicht der Fall) die Gemeinde an, um abzuklären, ob diese möglicherweise ein Vorkaufsrecht hat und ausübt (in der Regel ist dies nicht der Fall). Sollten noch Grundschulden für Gläubiger des Verkäufers im Grundbuch eingetragen sein, schreiben wir auch diese Gläubiger an, damit sie die Löschung der Rechte bewilligen. Wenn die Gläubiger hierfür noch einen Geldbetrag verlangen, zahlt der Käufer diesen Betrag aus dem Kaufpreis direkt an die Gläubiger und den verbleibenden Restkaufpreis an den Verkäufer. Auf diese Weise stellen wir sicher, dass der Käufer das Objekt lastenfrei erwirbt.

  • Zahlung des Kaufpreises / Fälligkeit:
    Wenn die vorgenannten Bedingungen geklärt sind, schreiben wir den Käufer an, dass und wohin er nun den Kaufpreis zu zahlen hat (Fälligkeitsmitteilung). Auch eine Räumung kann ggf. Fälligkeitsvoraussetzung sein. Darüber hinaus können Sie im Kaufvertrag vereinbaren, dass der Käufer frühestens ab einem bestimmten Datum zahlen muss.

    Der Käufer zahlt den Kaufpreis in der Regel direkt an den Verkäufer und eventuell an abzulösende Gläubiger des Verkäufers. Eine Zahlung des Kaufpreises auf ein Notaranderkonto ist heutzutage meistens nicht mehr erforderlich. Nur in bestimmten Fällen besteht ein „besonderes Sicherungsbedürfnis“, das die Abwicklung über ein (teureres) Notaranderkonto erforderlich macht (zum Beispiel: Das Kaufobjekt befindet sich im Zwangsversteigerungsverfahren, ein Grundschuldbrief ist auf Verkäuferseite verloren gegangen oder der Käufer möchte sofort in das Objekt einziehen).

  • Besitzübergang:
    Wenn der Käufer den vollständigen Kaufpreis bezahlt hat, geht in der Regel der Besitz auf den Käufer über (wirtschaftlicher Übergang). Ab dann darf der Käufer einziehen oder vermieten, ab dann trägt er aber auch alle Kosten und Lasten.

    Laufende Kosten wie Verbrauchskosten und die Grundsteuer sind auf den Zeitpunkt des Besitzübergangs (also in der Regel den Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung) zwischen Verkäufer und Käufer aufzuteilen.

  • Eigentumswechsel:
    Nach Zahlung des Kaufpreises bestätigt uns der Verkäufer, dass der Kaufpreis vollständig bezahlt ist. Sobald wir diese Bestätigung und die Bestätigung von der Grunderwerbsteuerstelle (Unbedenklichkeitsbescheinigung) erhalten, lassen wir das Eigentum im Grundbuch auf den Käufer umschreiben.

    Sobald die Umschreibung erfolgt ist, prüfen wir, ob diese korrekt erfolgt ist, und senden dem Käufer einen Grundbuchauszug zu.
    Eine Sonderform des Grundstückskaufvertrages ist der sog. Bauträgervertrag. Hier erwerben Sie ein Grundstück oder eine Eigentumswohnung, wobei sich der verkaufende Bauträger zugleich verpflichtet, das Gebäude / die Eigentumswohnung (nebst Gemeinschaftseigentum) für Sie zu errichten. Die Zahlung des Kaufpreises erfolgt in Raten, und zwar nach Baufortschritt oder wenn Ihnen entsprechende Sicherheit geleistet wird.

    Die genauen Spezifikationen des Gebäudes und Ihrer Wohnung ergeben sich aus der sog. Baubeschreibung. Beim Kauf einer Eigentumswohnung existiert für das Gebäude – wie stets bei Wohnungseigentum – eine Teilungserklärung nebst Gemeinschaftsordnung sowie Aufteilungspläne samt einer Abgeschlossenheitsbescheinigung. Alle Unterlagen übersenden wir Ihnen mindestens zwei Wochen vor dem Beurkundungstermin, damit Sie sie eingehend prüfen und Ihre Entscheidung für den Kauf wohlüberlegt treffen können.

    Das Bauträgerrecht ist 2018 gesetzlich neu geregelt worden; gerne informieren wir Sie über die Neuerungen. Wir stehen Ihnen selbstverständlich für alle rechtlichen Fragen zum Vertrag und den übrigen Unterlagen zur Verfügung.

    Dies gilt auch für die Themen Wohnungseigentum oder Erbbaurecht.

Oft kann der Kaufpreis nicht vollständig aus eigenem Vermögen aufgebracht werden, sondern es ist zusätzlich die Aufnahme eines Darlehens bei einer Bank erforderlich. Im Darlehensvertrag sind die Bedingungen des Darlehens vereinbart, insbesondere die Laufzeit und der Zinssatz des Darlehens.

Allerdings verlangt die Bank in aller Regel Sicherheiten für den Fall, dass der Käufer das Darlehen nicht zurückzahlen kann. Als Eigentümer oder Erwerber eines Grundstücks kann der Käufer dieses als Sicherheit verwenden, indem er zugunsten der Bank eine Grundschuld (oder in der Praxis heute die Ausnahme: eine Hypothek) bestellt, die sodann in das Grundbuch eingetragen wird. Die Grundschuld gibt der Bank das Recht, das verpfändete Grundstück bei Eintritt des Sicherungsfalles versteigern zu lassen.

Ist die Finanzierung bereits bei Abschluss des Kaufvertrages geklärt, kann das zur Absicherung des Darlehens dienende Grundpfandrecht (Grundschuld oder Hypothek) unmittelbar im Anschluss an die Beurkundung des Kaufvertrages – bestenfalls in einem Termin oder zumindest zeitnah danach – beurkundet werden. Dies beschleunigt die Abwicklung des Kaufvertrages erheblich.

Die Aufnahme eines Darlehens und die entsprechende Absicherung durch ein Grundpfandrecht kann unabhängig von einem konkreten Immobilienerwerb ebenso erforderlich sein, wenn eine Finanzierung sonstiger Anschaffungen erforderlich ist.

Zum Inhalt einer Grundschuld (Schuldanerkenntnis, Dingliche und Persönliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung, Zinssatz der Grundschuld) oder zur Löschung einer Grundschuld im Grundbuch (wobei der Löschungsantrag notariell beglaubigt werden muss) beraten wir Sie gerne.

Eine Dienstbarkeit berechtigt dazu, ein Grundstück in bestimmter, eingeschränkter Weise zu nutzen. Sofern die Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen werden soll, muss der Eigentümer in zumindest öffentlich beglaubigter (notarieller) Form die Eintragung bewilligen. Der Notar entwirft auf Wunsch die Eintragungsbewilligung und gestaltet die vertraglichen Regelungen. In der notariellen Praxis sind dabei häufige Erscheinungsformen:

    • Nießbrauch:
      Der Nießbrauch vermittelt ein umfassendes Nutzungsrecht über den Grundbesitz, d.h. der Nießbraucher kann den Grundbesitz insbesondere selbst nutzen, vermieten oder verpachten. Regelungsbedürftig ist insbesondere, welche Kosten der Nießbraucher für den Grundbesitz tragen soll. Nach der gesetzlichen Regelung trägt der Nießbraucher nur die gewöhnlichen Lasten und Kosten, nicht jedoch die außergewöhnlichen (zum Beispiel Dachreparaturkosten). Ferner trägt er nur die Zinsen eines zulasten des Grundbesitzes besicherten Darlehens, nicht jedoch die Tilgungsraten. Alternativ hierzu kann geregelt werden, dass der Nießbraucher alle Kosten für den Grundbesitz trägt (also auch außergewöhnliche Lasten) oder umgekehrt, dass er überhaupt keine Kosten trägt (und diese allesamt der Eigentümer trägt).
    • Wohnungsrecht:
      Das Wohnungsrecht berechtigt anders als der Nießbrauch grundsätzlich nur dazu, den Grundbesitz selbst zum Wohnen zu nutzen. Die Überlassung an andere Personen (zum Beispiel aufgrund eines Mietvertrages) kann der Eigentümer dem Wohnungsberechtigten jedoch zusätzlich gestatten. Auch beim Wohnungsrecht ist regelungsbedürftig, wer welche Kosten trägt, insbesondere die Verbrauchskosten sowie die üblichen und die außergewöhnlichen Reparaturkosten, die Grundsteuer und die Versicherungskosten und ob das Wohnungsrecht (ausnahmsweise) entgeltlich ausgestaltet sein soll.
    • Grunddienstbarkeiten:
      Stehen dem jeweiligen Eigentümer des berechtigten oder herrschenden Grundstücks zu und räumen diesem das Recht ein, den belasteten bzw. dienenden Grundbesitz in einzelnen Beziehungen zu benutzen wie bspw. bei einem Wege- oder Leitungsrecht.
      Sonstiges:

Gerne stehen wir Ihnen auch bei weiteren grundstücksbezogenen Themen, wie „Miteigentümervereinbarungen“ bei Bruchteilsgemeinschaften, Reallasten oder Vorkaufsrechten, zur Verfügung.

Für weitere Details wird auf die Informationsmaterialien der Bundesnotarkammer verwiesen:

  • Grundstücks- und Hauskaufverträge – Glossar der Bundesnotarkammer
  • Kauf eines gebrauchten Hauses – Merkblatt der Bundesnotarkammer
  • Wohnungs- und Bauträgerkaufverträge – Glossar der Bundesnotarkammer
  • Grundschulden und Hypotheken Glossar – Glossar der Bundesnotarkammer
  • Allgemeine Informationen

Neben der rechtlichen Vorbereitung ist auch die technische und wirtschaftliche Prüfung des Objektes unerlässlich:

Immobilien

z.B. Kauf und Verkauf von bebauten und unbebauten Grundstücken und Eigentumswohnungen

Unternehmen

z.B. Gründung von Gesellschaften, Anmeldungen zum Handels- oder Vereinsregister

Verschenken & Vererben

z.B. Testamente, Erbvertrag, Pflichtteilsreglungen, Erbschein, Erbausschlagung, Erbauseinandersetzung

Ehe & Familie

z.B. Ehevertrag, Trennungs- und Scheidungsvereinbarung, Ehebedingte Zuwendungen, Adoption

Vorsorge

z.B. General- und Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung

Beglaubigungen

z.B. Beglaubigung Ihrer Unterschrift, Beglaubigung von Dokumenten

Kontakt

Notar Dr. Maximilian Bönner, LL.M.
Alte Freiheit 26 (Köbo-Haus),
42103 Wuppertal (Anfahrt GoogleMaps)
Tel. 0202 / 946 33 14 0
Fax 0202 / 946 33 14 10
E-Mail info@notar-boenner.de

Parkmöglichkeiten im Parkhaus am Hauptbahnhof (Döppersberg 53, 42103 Wuppertal, 150m Fußweg)

Anfahrt GoogleMaps

Öffnungszeiten

Montag bis Freitag
08.30 bis 18.00 Uhr
und nach Terminabsprache.

Bitte vereinbaren Sie einen Termin.