Ist die Gesellschaft gegründet und tritt im Rechtsverkehr auf, stellen sich mit dem laufenden Geschäft neue Herausforderungen, auf die es zu reagieren gilt.
Je nach Rechtsform sind bei Änderungen entsprechende Anmeldungen zum (Handels- oder Vereins-) Register vorzunehmen. Die Anmeldungen dieser Tatsachen beim Handelsregister bedürfen der notariellen Beglaubigung. Der Notar formuliert den Text der Anmeldung und berät umfassend über die mit der Eintragung zusammenhängenden Fragen. Ferner überwacht er die richtige Eintragung im Handelsregister und klärt etwaige Zweifelsfragen mit dem Registergericht. Hierbei kann es sich insbesondere um folgende Anmeldungen handeln: Änderungen der Geschäftsanschrift oder Änderungen bei den Vertretungsorganen (Abberufung/ Neubestellung von Geschäftsführern/ Prokuristen).
Weiterhin kann im laufenden Geschäftsbetrieb die Änderung des Gesellschaftsvertrages erforderlich sein. Insbesondere bei Satzungsänderungen einer UG, GmbH oder AG ist aufgrund der Beurkundungspflichtigkeit dieser Änderungen eine Mitwirkung eines Notars erforderlich. In der notariellen Praxis häufig vorkommend: Umfirmierung; Sitzverlegung und Kapitalerhöhung.
Die Entwicklung der Gesellschaft kann es erfordern, die gewählte Rechtsform wieder zu ändern (Umwandlung), wie etwa durch Wechsel in eine andere Rechtsform (Formwechsel), Zusammenschluss bzw. Vereinigung von Gesellschaften (Verschmelzungen) oder Aufspaltung von Unternehmen bzw. Abspaltung von Betriebsteilen (Spaltung). Da es sich hierbei zumeist um komplexe rechtliche Vorgänge handelt, hat der Gesetzgeber in vielen Fällen die Beratung und Mitwirkung durch den Notar vorgesehen.
Schließlich kann auch der Verkauf von Unternehmensanteilen in Betracht kommen. Sofern es sich um eine GmbH oder UG handelt, müssen der Kaufvertrag bzw. die Anteilsübertragung notariell beurkundet werden. Sobald die Anteilsübertragung wirksam geworden ist, meistens nach Kaufpreiszahlung, reicht der Notar eine neue Gesellschafterliste zum Handelsregister ein, aus der der Anteilsübergang und auch die gesamte prozentuale Beteiligungsstruktur für den Rechtsverkehr ersichtlich werden.
In den Fällen einer Personengesellschaft (GbR, OHG, KG) ist eine notarielle Beurkundung zur Übertragung der Gesellschaftsanteile gesetzlich nicht vorgeschrieben, kann jedoch zu Beweiszwecken empfehlenswert sein. Bei der OHG und der KG sind entsprechende Anteilsübertragungen jedoch zum Handelsregister anzumelden, wofür eine notarielle Beglaubigung der Anmeldung erforderlich ist. Der Notar formuliert insoweit den Text der Anmeldung und berät umfassend über die mit der Eintragung zusammenhängenden Fragen.
Weitere Maßnahmen im Gesellschaftsrecht können etwa sein:
- Unternehmensverträge (Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge)
- Umstellung des Stammkapitals von DM auf EUR (ggf. in Kombination mit einer Kapitalerhöhung)
- Kapitalerhöhungen und -herabsetzungen
- Schaffung und spätere Ausnutzung genehmigten Kapitals
- Einziehung von Gesellschaftsanteilen
- Verpfändung von Gesellschaftsanteilen
- Teilung von Geschäftsanteilen
- Einreichung einer neuen Liste der Aufsichtsratsmitglieder
- Einbringung von Vermögensgegenständen in die Gesellschaft
- Stille Beteiligungen/ Unterbeteiligungen
- Fortsetzungsbeschluss während Liquidation
- Erwerb von Vorratsgesellschaften
Auch bei diesen und weiteren Maßnahmen beraten wir sie gern bei der Vorbereitung und Durchführung.