Dr. Maximilian Bönner, LL.M.
Alte Freiheit 26,
42103 Wuppertal
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Fax 0202 / 946 33 14 10
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Öffnungszeiten:
Mo – Fr 08.30 bis 18.00 Uhr
und nach Terminabsprache

Vorsorge & Vollmachten

Benötigen Sie eine Vollmacht?

Hierbei kann es sich um Spezialvollmachten für bestimmte Bereiche (z.B. Grundstückskauf- oder -verkaufsvollmachten) oder aber um General- und Vorsorgevollmachten handeln.

Die Notfallvorsorge im Falle der eigenen Geschäftsunfähigkeit ist dabei ein wesentlicher Bestandteil einer umfassenden Absicherung. Krankheit und Unfall können zur Folge haben, dass man seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann und man auf die Mitwirkung anderer angewiesen ist. Die nächsten Verwandten – auch Ehegatten oder Lebensgefährten – können in solchen Situationen nicht automatisch für die betroffene Person handeln.

Gerne helfen wir Ihnen beim Erstellen solcher Vorsorgevollmachten. Diese können sodann im Zentralen Vorsorgeregister registriert werden.

Die Daten zur Erstellung Ihrer notariellen Vorsorgevollmacht können Sie uns mit unserem Online-Formular übermitteln. Bitte füllen Sie das Formular am Bildschirm oder per Hand aus und übermitteln Sie es per Post, Fax, E-Mail oder bringen es vorbei! Sie können uns direkt anschreiben oder anrufen.

Mit einer General- und/oder Vorsorgevollmacht bestimmen Sie, wer in Ihrem Namen handeln kann und darf, wenn Sie dies wünschen oder selbst dazu – insbesondere aus gesundheitlichen Gründen – nicht mehr in der Lage sind. Durch eine Generalvollmacht kann Ihr Bevollmächtigter grds. alle Angelegenheiten für Sie erledigen.

Hierzu zählen insbesondere alle persönlichen Angelegenheiten (zum Beispiel medizinische Behandlungsentscheidungen, Unterbringung, Post und Telekommunikation) sowie wirtschaftliche Angelegenheiten (zum Beispiel Banken und Versicherungen, Grundbesitz, Prozessführung, Steuerfragen). Insbesondere wenn die Vollmacht zur Vorlage beim Handelsregister oder beim Grundbuchamt eingesetzt wird, ist zwingend eine notarielle Vollmacht erforderlich. Wichtig bei einer Vorsorgevollmacht ist der Unterschied zwischen dem Innen- und Außenverhältnis, den ich Ihnen gerne erläutern werde.

Für all Ihre Fragen bzgl. der Erteilung einer entsprechenden General- und Vorsorgevollmacht stehen wir Ihnen gerne als Ansprechpartner zur Verfügung und helfen Ihnen bei der konkreten Ausgestaltung der Vollmacht.

Nach der gesetzlichen Regelung ist eine Betreuung im Rechtssinne dann nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.

Ein aufgrund General- und Vorsorgevollmacht Bevollmächtigter kann also die Anordnung einer Betreuung verhindern. Es sind aber verschiedene Aspekte denkbar, wieso die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters trotz Vollmachtserteilung erforderlich sein kann.

Damit in diesen Fällen nicht ein externer Dritter bestellt wird, sollte der Betroffene in einer sog. Betreuungsverfügung eine Person vorschlagen, die zum Betreuer bestellt werden soll. Das Betreuungsgericht wird diesem Vorschlag in der Regel entsprechen, wenn es dem Wohl des Betreuten nicht zuwiderläuft.

Mit einer Patientenverfügung bestimmen Sie, ob und wie Sie im Krankheitsfalle behandelt werden. Vor allem regeln Sie, ob und wann eine Behandlung unterlassen oder abgebrochen werden soll. Die Patientenverfügung stellt somit bereits die Ausübung Ihres Selbstbestimmungsrechts sicher.

Wichtig ist dabei, dass Sie eine Vertrauensperson benennen, die Ihre Wünsche erläutern und umsetzen kann. Eine solche Entscheidung bedarf sorgfältiger Überlegung. Sie können diese Thematik auch in medizinischer Sicht mit Ihrem Hausarzt und in moralischer Sicht mit einem Geistlichen besprechen.

Gerne stehen wir Ihnen und ihren Angehörigen zur Verfügung, um Ihre Motive und Wünsche zu besprechen und zu formulieren.

Weitere Musterformulare zu Patientenverfügungen finden Sie auch hier:

  • Sie bestimmen selbst, wer Sie in wirtschaftlichen und persönlichen Dingen vertritt.
  • Eine umfassende Vorsorgevollmacht macht die Bestellung eines gesetzlichen Betreuers – häufig eines Fremden! – entbehrlich. Ferner ersparen Sie sich und Ihren Angehörigen die teils beachtlichen Kosten beim Betreuungsgericht und für den Betreuer.
  • Ihre Vertrauenspersonen sind auch unmittelbar nach einem Erbfall handlungsfähig.
  • Nur mit einer notariell beurkundeten Vollmacht kann Ihre Vertrauensperson wirklich alle Geschäfte für Sie vornehmen, bei denen eine Vertretung rechtlich möglich ist. Insbesondere kann Ihre Vertrauensperson Sie auch bei allen Handels- und Grundstücksgeschäften vertreten und – falls erforderlich – Darlehensverträge und alle weiteren Bankgeschäfte in Ihrem Namen abschließen.
  • Der Notar prüft Ihre Geschäftsfähigkeit bei Erteilung der Vollmacht.
  • Die notarielle Vollmacht ist stets eindeutig und rechtssicher formuliert sowie auf neuestem Stand von Gesetzgebung und Rechtsprechung.
  • Wenn die Ihrer Vertrauensperson erteilte Ausfertigung der Vollmacht verlorengeht, kann der Notar stets weitere Ausfertigungen erteilen.
  • Die notarielle Vollmacht registrieren wir auf Ihren Wunsch im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer.

Es kursieren viele Formulare zur angesprochenen Thematik. Zum Inhalt dieser Formulare kann ich ohne weiteres keine Aussage treffen – dies Bedarf genauer Prüfung. Für Grundbuch- oder Handelsregisterzwecke können diese Vollmachten jedenfalls nur verwendet werden, wenn zumindest Ihre Unterschrift notariell beglaubigt ist.

Informieren Sie sich zum Thema General- und Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung hier:

Benötigen Sie eine Vollmacht?

Hierbei kann es sich um Spezialvollmachten für bestimmte Bereiche (z.B. Grundstückskauf- oder -verkaufsvollmachten) oder aber um General- und Vorsorgevollmachten handeln.

Die Notfallvorsorge im Falle der eigenen Geschäftsunfähigkeit ist dabei ein wesentlicher Bestandteil einer umfassenden Absicherung. Krankheit und Unfall können zur Folge haben, dass man seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann und man auf die Mitwirkung anderer angewiesen ist. Die nächsten Verwandten – auch Ehegatten oder Lebensgefährten – können in solchen Situationen nicht automatisch für die betroffene Person handeln.

Gerne helfen wir Ihnen beim Erstellen solcher Vorsorgevollmachten. Diese können sodann im Zentralen Vorsorgeregister registriert werden.

Die Daten zur Erstellung Ihrer notariellen Vorsorgevollmacht können Sie uns mit unserem Online-Formular übermitteln. Bitte füllen Sie das Formular am Bildschirm oder per Hand aus und übermitteln Sie es per Post, Fax, E-Mail oder bringen es vorbei! Sie können uns direkt anschreiben oder anrufen.

Mit einer General- und/oder Vorsorgevollmacht bestimmen Sie, wer in Ihrem Namen handeln kann und darf, wenn Sie dies wünschen oder selbst dazu – insbesondere aus gesundheitlichen Gründen – nicht mehr in der Lage sind. Durch eine Generalvollmacht kann Ihr Bevollmächtigter grds. alle Angelegenheiten für Sie erledigen.

Hierzu zählen insbesondere alle persönlichen Angelegenheiten (zum Beispiel medizinische Behandlungsentscheidungen, Unterbringung, Post und Telekommunikation) sowie wirtschaftliche Angelegenheiten (zum Beispiel Banken und Versicherungen, Grundbesitz, Prozessführung, Steuerfragen). Insbesondere wenn die Vollmacht zur Vorlage beim Handelsregister oder beim Grundbuchamt eingesetzt wird, ist zwingend eine notarielle Vollmacht erforderlich. Wichtig bei einer Vorsorgevollmacht ist der Unterschied zwischen dem Innen- und Außenverhältnis, den ich Ihnen gerne erläutern werde.

Für all Ihre Fragen bzgl. der Erteilung einer entsprechenden General- und Vorsorgevollmacht stehen wir Ihnen gerne als Ansprechpartner zur Verfügung und helfen Ihnen bei der konkreten Ausgestaltung der Vollmacht.

Nach der gesetzlichen Regelung ist eine Betreuung im Rechtssinne dann nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.

Ein aufgrund General- und Vorsorgevollmacht Bevollmächtigter kann also die Anordnung einer Betreuung verhindern. Es sind aber verschiedene Aspekte denkbar, wieso die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters trotz Vollmachtserteilung erforderlich sein kann.

Damit in diesen Fällen nicht ein externer Dritter bestellt wird, sollte der Betroffene in einer sog. Betreuungsverfügung eine Person vorschlagen, die zum Betreuer bestellt werden soll. Das Betreuungsgericht wird diesem Vorschlag in der Regel entsprechen, wenn es dem Wohl des Betreuten nicht zuwiderläuft.

Mit einer Patientenverfügung bestimmen Sie, ob und wie Sie im Krankheitsfalle behandelt werden. Vor allem regeln Sie, ob und wann eine Behandlung unterlassen oder abgebrochen werden soll. Die Patientenverfügung stellt somit bereits die Ausübung Ihres Selbstbestimmungsrechts sicher.

Wichtig ist dabei, dass Sie eine Vertrauensperson benennen, die Ihre Wünsche erläutern und umsetzen kann. Eine solche Entscheidung bedarf sorgfältiger Überlegung. Sie können diese Thematik auch in medizinischer Sicht mit Ihrem Hausarzt und in moralischer Sicht mit einem Geistlichen besprechen.

Gerne stehen wir Ihnen und ihren Angehörigen zur Verfügung, um Ihre Motive und Wünsche zu besprechen und zu formulieren.

Weitere Musterformulare zu Patientenverfügungen finden Sie auch hier:

  • Sie bestimmen selbst, wer Sie in wirtschaftlichen und persönlichen Dingen vertritt.
  • Eine umfassende Vorsorgevollmacht macht die Bestellung eines gesetzlichen Betreuers – häufig eines Fremden! – entbehrlich. Ferner ersparen Sie sich und Ihren Angehörigen die teils beachtlichen Kosten beim Betreuungsgericht und für den Betreuer.
  • Ihre Vertrauenspersonen sind auch unmittelbar nach einem Erbfall handlungsfähig.
  • Nur mit einer notariell beurkundeten Vollmacht kann Ihre Vertrauensperson wirklich alle Geschäfte für Sie vornehmen, bei denen eine Vertretung rechtlich möglich ist. Insbesondere kann Ihre Vertrauensperson Sie auch bei allen Handels- und Grundstücksgeschäften vertreten und – falls erforderlich – Darlehensverträge und alle weiteren Bankgeschäfte in Ihrem Namen abschließen.
  • Der Notar prüft Ihre Geschäftsfähigkeit bei Erteilung der Vollmacht.
  • Die notarielle Vollmacht ist stets eindeutig und rechtssicher formuliert sowie auf neuestem Stand von Gesetzgebung und Rechtsprechung.
  • Wenn die Ihrer Vertrauensperson erteilte Ausfertigung der Vollmacht verlorengeht, kann der Notar stets weitere Ausfertigungen erteilen.
  • Die notarielle Vollmacht registrieren wir auf Ihren Wunsch im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer.

Es kursieren viele Formulare zur angesprochenen Thematik. Zum Inhalt dieser Formulare kann ich ohne weiteres keine Aussage treffen – dies Bedarf genauer Prüfung. Für Grundbuch- oder Handelsregisterzwecke können diese Vollmachten jedenfalls nur verwendet werden, wenn zumindest Ihre Unterschrift notariell beglaubigt ist.

Informieren Sie sich zum Thema General- und Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung hier:

Immobilien

z.B. Kauf und Verkauf von bebauten und unbebauten Grundstücken und Eigentumswohnungen

Unternehmen

z.B. Gründung von Gesellschaften, Anmeldungen zum Handels- oder Vereinsregister

Verschenken & Vererben

z.B. Testamente, Erbvertrag, Pflichtteilsreglungen, Erbschein, Erbausschlagung, Erbauseinandersetzung

Ehe & Familie

z.B. Ehevertrag, Trennungs- und Scheidungsvereinbarung, Ehebedingte Zuwendungen, Adoption

Vorsorge

z.B. General- und Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung

Beglaubigungen

z.B. Beglaubigung Ihrer Unterschrift, Beglaubigung von Dokumenten

Kontakt

Notar Dr. Maximilian Bönner, LL.M.
Alte Freiheit 26 (Köbo-Haus),
42103 Wuppertal (Anfahrt GoogleMaps)
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Fax 0202 / 946 33 14 10
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